Ihre Fahrerlaubnis wurde Ihnen entzogen und das Gericht hat eine Sperrfrist festgelegt. Dann eröffnet § 69a Abs. 7 StGB Ihnen folgende Möglichkeit: „Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.“
Möchten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, dann nehmen Sie am Besten gleich zu Beginn Ihrer Sperrfrist Kontakt mit mir auf. Mit Ihrer Teilnahme an verkehrspsychologischen Einzelgesprächen können Sie nach Abstimmung zwischen Ihrem Rechtsanwalt und dem zuständigen Gericht sowie der Zustimmung des Gerichts Ihre Sperrfrist verkürzen.
Mit meiner Unterstützung können Sie geeignete Strategien erarbeiten, erneute Verkehrsverstöße zu vermeiden und Ihre Kraftfahreignung wieder herstellen. Nach Abschluss Ihrer verkehrspsychologischen Maßnahme erhalten Sie eine Bescheinigung, die Sie bei Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft vorlegen können.